Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2014

Geschäftszahl

2010/04/0078

Rechtssatz

Nach den Paragraphen 1120 und 1121 ABGB setzt die Beendigung des Bestandverhältnisses nach der Veräußerung der Bestandsache jedenfalls die Aufkündigung des Bestandverhältnisses voraus (zur analogen Anwendung der Aufkündigungsregelung des Paragraph 1120, ABGB auf Abbauverträge in einer bestimmten Konstellation vergleiche das Urteil des OGH vom 27. März 1996, Zl. 7 Ob 602/95).