Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2014

Geschäftszahl

2010/04/0078

Rechtssatz

Wird eine gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid rechtzeitig erhobene, verfahrensrechtlich zulässige Berufung zu Unrecht zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig. Der Berufungswerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem von Paragraph 66, Absatz 4, AVG verbürgten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.