Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2014

Geschäftszahl

2010/04/0052

Rechtssatz

Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens können etwa dadurch notwendig werden, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen behauptet werden, mit denen sich die Behörde sachkundig auseinandersetzen muss.