Verwaltungsgerichtshof
17.09.2010
2010/04/0026
Bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0101). Im Beschwerdefall kann der Behörde aber im Hinblick auf den vorliegenden langen Tatzeitraum von 1998 bis 2003 nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis fallbezogen davon ausging, dass dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden könne, um von einer eine negative Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.