Verwaltungsgerichtshof
17.09.2010
2010/04/0026
Die Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (siehe zur vergleichbaren Prognose bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 das E vom 27. Mai 2009, 2007/04/0195, und E vom 17. September 2010, 2009/04/0237).