Verwaltungsgerichtshof
17.04.2012
2010/04/0007
Die Betriebsbeschreibung muss insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (Hinweis E vom 3. September 2008, 2008/04/0085).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/04/0008