Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2010/03/0177
Die beiden ersten Absätze des Paragraph 64, OÖ JagdG 1964 sehen Schutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen vor (Hinweis E vom 26. November 1980, 1271/78, VwSlg 10.307 A). Die durch Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern.