Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2013

Geschäftszahl

2010/03/0177

Rechtssatz

Die beiden ersten Absätze des Paragraph 64, OÖ JagdG 1964 sehen Schutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen vor (Hinweis E vom 26. November 1980, 1271/78, VwSlg 10.307 A). Die durch Paragraph 64, Absatz 2, OÖ JagdG 1964 angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern.