Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2011

Geschäftszahl

2010/03/0174

Rechtssatz

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.