Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2011

Geschäftszahl

2010/03/0165

Rechtssatz

Vom Inhaber eines Waffenpasses, der seine Waffe führt, muss verlangt werden, sich in einer Konfliktsituation eine entsprechende Übersicht vor Abgabe eines Schusses zu verschaffen, ob nicht eine Gefahrenabwehr durch bereits anwesende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gange ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030165.X06