Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2013

Geschäftszahl

2010/03/0100

Rechtssatz

Das Wesen einer vorgreifenden Beweiswürdigung besteht gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird (Hinweis E vom 10. Mai 2010, 2009/17/0084). Werden Beweise jedoch aufgenommen, ehe sie gewürdigt werden, ist eine vorgreifende Beweiswürdigung ausgeschlossen.