Verwaltungsgerichtshof
24.04.2013
2010/03/0100
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sicherer Eisenbahnbetrieb im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EisenbahnG 1957 gewährleistet ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung der Behörde obliegt. Die Aufgabe von beigezogenen Sachverständigen ist es lediglich, jene sachverständigen Sachverhaltsgrundlagen zu liefern, die die Behörde zur Beurteilung der von ihr zu lösenden Rechtsfrage benötigt.