Verwaltungsgerichtshof
24.04.2013
2010/03/0100
Paragraph 31 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 kommt im Verfahren zur Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung nicht zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 34 b, EisenbahnG 1957 ausdrücklich nur die Bestimmung des Paragraph 31 a, Absatz 2, EisenbahnG 1957 als für die Prüfbescheinigung sinngemäß anwendbar erklärt, woraus sich ergibt, dass die in Paragraph 31 a, Absatz eins, letzter Satz EisenbahnG 1957 normierte "widerlegbare Vermutung der Richtigkeit" zwar für die dem Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung beizugebenden Gutachten, nicht aber für die dem Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung beizuschließende Prüfbestätigung relevant ist.