Verwaltungsgerichtshof
24.04.2013
2010/03/0100
Aus dem Wortlaut des Paragraph 34 b, EisenbahnG 1957 ergibt sich, dass auf die Ausstellung der dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung anzuschließenden Prüfbescheinigung lediglich Paragraph 31 a, Absatz 2, leg cit sinngemäß anzuwenden ist. Letztgenannte Bestimmung trifft Vorgaben, welche Personen oder Einrichtungen mit der Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 beauftragt werden dürfen. Diese Personen und Einrichtungen sind auch befugt, die gemäß Paragraph 34 b, EisenbahnG 1957 vorzulegende Prüfbescheinigung zu erstellen.