Verwaltungsgerichtshof
24.04.2013
2010/03/0100
Schon aus der Systematik des EisenbahnG 1957 erschließt sich, dass es sich bei der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und bei der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung um zwei voneinander zu unterscheidende Arten von Bewilligungen handelt.