Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2013

Geschäftszahl

2010/03/0100

Rechtssatz

Schon aus der Systematik des EisenbahnG 1957 erschließt sich, dass es sich bei der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und bei der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung um zwei voneinander zu unterscheidende Arten von Bewilligungen handelt.