Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2010/03/0082

Rechtssatz

Bei einer Ermessensentscheidung handelt es sich (wie bei einer gebundenen Entscheidung) um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung (in gleicher Weise) zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruht, wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Die von der Behörde auf dem Boden des Paragraph 10, WaffG 1996 getroffene Ermessensentscheidung ist daher in einer solchen Weise zu begründen, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob die Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (Hinweis E vom 21. September 2000, 99/20/0558).