Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
2010/03/0001
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift allein die Festlegung eines relevanten Marktes in einer Verordnung nach Paragraph 36, TKG 2003 nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Marktteilnehmer ein; auch in gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte wird allein durch die Marktdefinition nicht eingegriffen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2009, römisch fünf 33/09). Soweit aber durch eine Marktdefinitionsverordnung - etwa aufgrund des damit verbundenen Wegfalls spezifischer Verpflichtungen - in die Rechtssphäre der bf Partei unmittelbar eingegriffen würde, ist auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2011, römisch fünf 62/10, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis iSv Artikel 6, MRK ist, das in einem Verfahren nach Artikel 139, B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in jeder Hinsicht prüfen und im Fall der Gesetzwidrigkeit (die in den hier maßgebenden Fällen auch bei mangelnder "Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" vorläge) auch die Verordnung aufheben kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/03/0003
2010/03/0002