Verwaltungsgerichtshof
26.11.2010
2010/02/0196
Bei einem Verstoß - auch - gegen Bestimmungen über die Tierhaltung ist es im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 4, TierSchutzG 2005 ohne Belang, ob die nicht dem TierSchutzG 2005 bzw. der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung entsprechende Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, TierSchutzG 2005 unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde vergleiche E 23. April 2010, 2008/02/0176).