Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2011

Geschäftszahl

2010/02/0191

Rechtssatz

Derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein vergleiche E 24. Februar 2006, 2004/02/0334).