Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2013

Geschäftszahl

2010/02/0120

Rechtssatz

Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich - unbeschadet der erfolgten befristeten Entziehung der Lenkberechtigung - nicht auf einen nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen vergleiche E 27. Mai 1992, 92/02/0167).