Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2010/01/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/01/0020 E 17. November 2011 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") bzw. des Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG ("nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von") in der Fassung nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kommt es nicht mehr auf den Hauptwohnsitz, sondern auf den durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde, an. Aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, StbG ergibt sich, dass eine tatsächliche Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet im Umfang von mindestens vier Fünftel des Zeitraumes erforderlich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/01/0065, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/1030).