Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Geschäftszahl

2010/01/0008

Rechtssatz

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschaffte der Einbürgerungswerberin keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0002).