Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschaffte der Einbürgerungswerberin keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0002).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten verschaffte der Einbürgerungswerberin keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0002).