Verwaltungsgerichtshof
31.05.2011
2009/22/0260
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/22/0282
2009/22/0283
Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können.
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220260.X01