Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Geschäftszahl

2009/18/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/18/0524 E 2. September 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf ein rechtskräftiges Rückkehrverbot steht Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Ausweisung nicht entgegen, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Fremde aufgrund eines seit der Erlassung des Rückkehrverbots veränderten Sachverhalts seinen Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte (Hinweis E 28. April 2008, 2008/18/0317).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180082.X01