Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2011

Geschäftszahl

2009/17/0185

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, VStG differenziert nicht danach, ob es sich bei der dort erwähnten "juristischen Person" um eine inländische oder ausländische juristische Person handelt. "Zur Vertretung nach außen berufen" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist nicht nur derjenige, der allein vertretungsbefugt ist, sondern auch jener, der - gemeinsam mit anderen - kollektiv zur Außenvertretung befugt ist.