Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2010

Geschäftszahl

2009/17/0129

Rechtssatz

Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen vergleiche zu Paragraph 184, BAO das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2000/13/0043).