Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

2009/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0177 E 10. November 1995 RS 5

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen TROTZ BEMÜHENS UM AUFKLÄRUNG eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (Hinweis E 21.5.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hinweis: Ritz, BAO Rz 1 zu Paragraph 184,).