Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

2009/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0188 E 19. September 2001 RS 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die von ihr vorgenommene Schätzung zu begründen, wobei sie die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzustellen hat. Insbesondere hat die Behörde auf alle substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinander zu setzen.