Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

2009/17/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0095 E 28. Mai 2008 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177, die Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz eins, VGSG, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich sind, dahingehend interpretiert, dass "Aufzeichnungen" zu führen sind. Werden Aufzeichnungen über die steuerpflichtigen Einnahmen der Abgabenbehörde nicht vorgelegt, so ist zu Recht das Vorliegen der Schätzungsbefugnis nach Paragraph 145, Absatz 3, WAO anzunehmen.