Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2010

Geschäftszahl

2009/15/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat hat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO soll die Ausnahme darstellen (Hinweis Ritz, Die Entscheidungsbefugnisse des Berufungssenates in Holoubek/Lang, Verfahren vor dem UFS, 263ff sowie Lang/Lenneis, Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO, SWK 2002, S 610).