Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2011

Geschäftszahl

2009/15/0199

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 166, BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist; auch Aktenvermerke (hier: der Polizei) sind Beweismittel vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166,, Tz 6, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).