Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2012

Geschäftszahl

2009/15/0178

Rechtssatz

Die Ungewissheit iSd Paragraph 200, BAO ist eine solche im Tatsachenbereich, welche im Ermittlungsverfahren noch nicht beseitigbar ist vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 200, Tz 3f).