Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Geschäftszahl

2009/12/0196

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 die Einholung von Befund und Gutachten (fallbezogen:) von der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen und damit an das dort vorhandene System der Gutachtenserstattung und einer chefärztlichen Einschätzung angeknüpft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Bedenken eines Verstoßes gegen Paragraph 31, Absatz 3, ÄrzteG 1998.