Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Geschäftszahl

2009/12/0194

Rechtssatz

Die dauernde oder vorübergehende Übertragung von Aufgaben an einen Beamten ohne entsprechende dauernde oder vorübergehende Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz kommt (außerhalb einer Nebentätigkeit) nicht in Betracht. Hiezu ermächtigt auch Paragraph 36, BDG 1979 nicht. Die dort in den Absätzen 3 und 4 umschriebenen "Aufgaben" sind vielmehr Teil des dem Beamten auf Dauer bzw. (in dieser Form) vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatzes, was sich auch aus der Überschrift zu Paragraph 36, BDG 1979 und seinem Absatz 2 erschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120194.X05