Verwaltungsgerichtshof
27.09.2011
2009/12/0112
Aus einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beamten mit (übergeordneten) Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, ist für die Arbeitsplatzbewertung nichts zu gewinnen, sodass die diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen im Gutachten des Bewertungssachverständigen und im Bescheid sich als entbehrlich erweisen (Hinweis E vom 5. September 2008, 2007/12/0110). Aus diesen für die Schlüssigkeit seines Gutachtens an sich entbehrlichen Darlegungen lässt sich keine Befangenheit des Sachverständigen ableiten.