Verwaltungsgerichtshof
27.09.2011
2009/12/0112
GRS wie 2005/12/0113 E 20. Mai 2008 RS 11
Die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) erfüllen auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0042).