Verwaltungsgerichtshof
12.05.2010
2009/12/0084
Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 stünde vergleiche hg. E vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0082).