Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2010

Geschäftszahl

2009/12/0062

Rechtssatz

Ein hinsichtlich der zeitlichen Lagerung des Herabsetzungszeitraumes unvollständiger Antrag darf nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass damit eine unzulässige rückwirkende Herabsetzung begehrt würde. Die Entscheidung über einen solcherart unpräzisen Antrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens belastet den davon betroffenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E vom 13. März 2009, 2007/12/0092).