Verwaltungsgerichtshof
10.03.2009
2009/12/0013
Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, des BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission u.a. über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten des Paragraph 40, BDG 1979. Darunter sind alle Arten von Verwendungsänderungen zu verstehen; die Zuständigkeit der Berufungskommission erstreckt sich daher auch auf Angelegenheiten vorübergehender Verwendungsänderungen und ihre allfälligen dienstrechtlichen Folgen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Mai 2008, Zl. 2008/12/0068).