Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Geschäftszahl

2009/12/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0062 E 4. Februar 2009 RS 8

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/12/0011 E 16. Dezember 2009