Verwaltungsgerichtshof
16.12.2009
2009/12/0009
GRS wie 2007/12/0062 E 4. Februar 2009 RS 9
Ebenso wie es unzumutbar ist, durch die Setzung oder Unterlassung eines Verhaltens ein Strafverfahren zu provozieren, um in diesem die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens zu klären, ist es auch einem Beamten nicht zumutbar, durch die Setzung oder (andauernde) Unterlassung eines der Weisung widersprechenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob die Weisung zu befolgen ist. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers insofern, als er die Feststellung seiner Pflicht zur Befolgung dieser Weisung begehrt, zulässig.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/12/0011 E 16. Dezember 2009