Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Geschäftszahl

2009/10/0198

Rechtssatz

Bei der Hilfegewährung ist situationsbezogen auf eine aktuelle Notlage abzustellen; frühere nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; ein allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Stmk SHG 1998 (Sozialhilfegewährung zur Beseitigung einer bestehenden oder Abwendung einer drohenden Notlage), Paragraph 4, Absatz eins, legcit (Anspruch auf Hilfeleistung für Personen, die den Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können) und Paragraph 5, Absatz eins, legcit (Hilfegewährung nur soweit, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Fälle in denen trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, sieht das Stmk SHG 1998 nicht vor.