Verwaltungsgerichtshof
29.09.2010
2009/10/0198
GRS wie 2005/01/0003 E 12. April 2005 RS 1
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).