Verwaltungsgerichtshof
13.12.2010
2009/10/0054
GRS wie 88/10/0146 E 9. Februar 1989 RS 1
Die Verordnung über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zum Naturschutzgebiet gilt nach der vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 8.10.1985, VfSlg 10611 aus 1985,, unter Bezugnahme auf Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk NatschG ausgesprochenen Rechtsansicht, der sich der VwGH angeschlossen hat (Hinweis E 15.9.1986, 86/10/0005), vorläufig, dh bis zum Ersatz durch eine neue Verordnung, weiter. Dies hat zur Folge, daß bis zu diesem Zeitpunkt für die Erteilung von Ausnahmen vom Eingriffsverbot in dem von der genannten Verordnung erfaßten Naturschutzgebiet ausschließlich Paragraph 4, dieser Verordnung anzuwenden ist. Für die Heranziehung des Paragraph 5, Absatz 6, Stmk NatSchG - er sieht die Bewilligung von Ausnahmen von Eingriffsverbot des Paragraph 5, Absatz 5, Stmk NatSchG vor - bleibt demnach kein Raum. Wenn aber die Ausnahmen vom Verbot zulassende Norm des Paragraph 5, Absatz 6, Stmk NatSchG nicht anwendbar ist, so gilt dies - aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges von Verbotsbestimmung und Ausnahmebestimmung - in gleicher Weise für Paragraph 5, Absatz 5, Stmk NatSchG.