Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Geschäftszahl

2009/09/0299

Rechtssatz

Die im Bescheid erfolgte Umschreibung der unter Schutz gestellten Merkmale der Grundstücke ist im Sinne des Gesetzes näher zu ergründen, nämlich einerseits dahingehend, dass iSd Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, DMSG 1923 "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung" anzunehmen ist und die Unterschutzstellung "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" darf vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39), zum anderen aber iSd Paragraph eins, Absatz 8, DMSG 1923, wonach im Fall einer Teilunterschutzstellung der Schutz "auch die übrigen Teile in jenem Umfang (umfasst), als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist". (Hier: Sämtliche einer "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" zuordenbaren Überreste sind unter Schutz gestellt worden und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Bewuchs der Grundstücke und Maßnahmen zu dessen Bewirtschaftung, wenn dabei auf Erfordernisse des Schutzes der "befestigten Siedlung 'T-Schanze'" Bedacht genommen wird, sind von dem mit der vorliegenden Unterschutzstellung bewirkten Verbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 jedoch nicht erfasst vergleiche E 16. Dezember 2008, 2007/09/0065).)