Verwaltungsgerichtshof
02.07.2010
2009/09/0297
GRS wie 2008/12/0224 B 4. Februar 2009 RS 7
(Hier nur erster Satz: Die Weisungen weisen keine Befristung auf. Ergingen nicht in Bescheidform, daher sind sie unwirksam, sodass der Beamte nach wie vor auf Grund der mit Bescheid erfolgten Bestellung zum Leiter des PK, die bis dato nicht durch einen rechtswirksamen contrarius actus beendet wurde, iSd Paragraph 8, Absatz 4, PVG 1967 dem PK "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" ist. Er gehörte deshalb iSd Paragraph 15, Absatz 2, PVG 1967 zum Stichtag noch immer der Dienststelle PK an, weshalb sich seine Einwendung gegen die seine Person nicht umfassende Wählerliste als berechtigt erweist.)
Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des Paragraph 39, BDG 1979", sondern eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war. In einem solchen Fall könnte ein Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle, mit Erfolg gestellt werden. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag stellt eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Verständnis des Paragraph 41 a, Absatz 6, leg. cit. dar, sodass in einer solchen Angelegenheit Berufung bzw. Devolution an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zulässig ist.