Verwaltungsgerichtshof
02.07.2010
2009/09/0297
GRS wie 2008/12/0224 B 4. Februar 2009 RS 4
Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.