Verwaltungsgerichtshof
30.09.2010
2009/09/0261
Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG hat die Abgabenbehörde, die eine Übertretung feststellt, Anzeige zu erstatten und darin ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Dazu sind die den Strafantrag stellenden Dienststellen der Abgabenbehörde jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4, AVOG zuständig. Aus Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG kommt klar hervor, dass jene Abgabenbehörde den Strafantrag zu stellen hat, welche die Übertretung wahrgenommen hat, was in der Regel jene sein wird, welche "in ihrem Amtsbereich" Überprüfungen durchgeführt hat. Mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung ergibt sich bei logischer Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG, dass im Verwaltungsstrafverfahren jenes Finanzamt, das die Anzeige erstattet hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, als Partei beizuziehen ist. Ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Beiziehung einer anderen Abgabenbehörde als Partei ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/09/0263
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/09/0258 E 9. Dezember 2010