Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2011

Geschäftszahl

2009/09/0256

Rechtssatz

Im Falle einer Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ist es unerheblich, ob der Beschäftiger mit dem Verleiher Unentgeltlichkeit der Überlassung vereinbart hat vergleiche E 15. September 2011, 2009/09/0197).