Verwaltungsgerichtshof
15.12.2011
2009/09/0237
Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht die Möglichkeit der Organpartei zur Einflussnahme auf den weiteren Gang des Verfahrens abgeleitet werden vergleiche E 25. Februar 2005, 2003/09/0158). Die Verwaltungsstrafbehörden sind an den Antrag der Abgabenbehörde auch nicht gebunden. Das Verwaltungsstrafverfahren ist kein Anklageprozess. (Hier: Dass die Strafanzeige an die Erstbehörde am 13. November 2006 durch die (gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, lediglich bis zum 31. Dezember 2005 zuständige) Zollbehörde, nicht jedoch durch die gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG in der ab 1. Jänner 2006 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, zuständige Abgabenbehörde erfolgt ist, verletzte den Bf nicht in seinen Rechten.)