Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2009/09/0235
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG muss der Überlasser mit jenen Arbeitskräften, die überlassen werden, das von vornherein vereinbaren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AÜG darf keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden. Bereits aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass Arbeitskraft eines Überlassers eine Person nur dann sein kann, wenn zwischen dem Überlasser und dieser Person eine - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu bewertende - zweiseitige Vertragsbeziehung iSd Paragraph 3, Absatz 2 und 4 AÜG eingegangen wird.